Teileeinkaufsbedingungen

meisterbetrieb der kfz innungAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile von Unternehmen
durch Unternehmen

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

I. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nach Aushändigung oder Über­sendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

 

II. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver­käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun­gen Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs­übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kauf­gegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetra­ges gemäß Abschnitt I. "Zahlung" an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungs­verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

III. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Übergabe des Kauf­gegenstandes.
    Im Fall des Einbaus des Kaufgegenstandes in ein Kraftfahr­ zeug durch den Käufer beginnt die in Absatz 1 genannteVer­ jährungstrist mit dem Einbau des Kaufgegenstandes.
  2. DieVerjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru­hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur­sacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufver­trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf­tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersahbaren typi­schen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur­sachte Schäden.
  4. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor­ genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden desVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von An­sprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  2. Der Verkäufer hat im Rahmen der Mängelbeseitigung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans­port-, Wege-, Material- und Arbeitskosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten zu erstatten.

 

IV. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt III. "Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der re­gelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich nach den ge­setzlichen Vorschriften. Für sonstige Schadensersatzan­sprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Ab­schnitt III. "Haftung für Sachmängel", Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

V. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech­sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts­stand der Sitz des Käufers.

 

VI. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirk­sam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftli­chen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


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