Teileverkaufsbedingungen

meisterbetrieb der kfz innungAllgemeine Geschaftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

I. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über­gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über­sendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe­stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem­selben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben­leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu­fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis­tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes­sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist­setzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

 

II. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unver­bindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge­ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unver­bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer­frist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadans, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäu­fers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Zif­fer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Liefe­rung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis­tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig­ keit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tatigkeit han­delt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässig­keit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver­ einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre­ten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Ver­zug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Zif­fer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die­ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er­füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferan­ten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

III. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu­ nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines ge­setzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufprei­ses. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzuset­zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver­käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun­gen Eigentum desVerkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit han­delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For­derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammen­hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt­liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehen­de Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs­übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kauf­gegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetra­ges gemäß Abschnitt I. "Zahlung", Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Ver­käufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungs­verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

V. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sechmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.
    Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausü­bung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sach­mängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeit­punkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauch­ten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlos­sen.
  2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sach­mängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur­sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kauf­vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf­tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersahbaren typi­schen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli­ chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver­ ursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor­genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Ver­schweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garan­tie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  1. Ansprüche wegen Sechmängeln hat der Käufer beim Verkäu­fer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von An­sprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  2. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

VI. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. "Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der re­gelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. "Liefe­rung und Lieferverzug" abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. "Haftung für Sachmängel", Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

VII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech­sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts­stand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge­meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


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