Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Kraftfahrzeuge und Anhängermeisterbetrieb der kfz innung

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), desVerbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kauf­vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflich­tet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Preise

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über­gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über­sendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe­stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon aus­genommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem­ selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unver­bindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge­ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines un­verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lie­ferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver­kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäu­fers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Zif­fer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis­tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig­keit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tatigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver­einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre­ten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lie­ferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Über­schreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die­ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er­füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eige­nes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf­gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver­einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf­schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Ver­trag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleibe davon un­berührt.
  7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so­fern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksich­tigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumut­bar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeich­nung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus kei­ne Rechte hergeleitet werden.

 

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu­nehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver­käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun­gen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit han­delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For­derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen­hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt­liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug­brief) dem Verkäufer zu.
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben­leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu­fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis­tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes­sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun­gen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadens­ersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kauf­gegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachver­ständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwer­tung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betra­gen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertrag­lich eine Nutzung einräumen.

 

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ent­sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
    Hiervon abweichend gilt eine Verjährungstrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausü­bung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur­sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf­tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi­schen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver­ursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor­genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol­gendes:
  1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrie­ben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen An­zeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Be­stätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs­unfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebs­unfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Herstel­ler/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes aner­kannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
  3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf­gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufver­trages geltend machen.
  4. Ersetzte Teile werden Eigentum desVerkäufers.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

VIII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. "Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der re­gelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. "Liefe­rung und Lieferverzug" abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. "Haftung für Sachmängel", Zif­fer 3 und 4 entsprechend.

 

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech­sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts­stand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge­meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


logo bosch
logo dunlop
logo fulda
logo goodyear
logo liquimoly
logo sawa
logo sonax
logo thule

Impressum  |  Datenschutz  |  Geschäftsbedingungen |  Kontakt  |  So finden Sie uns  |  In Beiträgen suchen...  | 

premio logo

© 2017 Jendrossek Autoteile GmbH  |  Bavenstedter Str. 64  |  31135 Hildesheim

Telefon 0 51 21/67 33 20  |  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. von 8.00 – 17.00 Uhr • Samstags geschlossen

Diese Internetseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Cookies helfen uns, die Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung zu.